Landeszentralbanken

Landeszentralbanken
Landeszentralbanken,
 
Abkürzung LZB, unselbstständige Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank. Von dem bis zur deutschen Einheit geltenden Prinzip, in jedem Bundesland und Berlin (West) je eine LZB zu unterhalten, wurde mit Wirkung vom 1. 11. 1992 im Rahmen der Neuordnung der Struktur der Deutschen Bundesbank durch die Bildung von neun LZB-Bereichen (§ 8 Bundesbank-Gesetz) abgewichen. In fünf dieser Bereiche ist jeweils eine LZB für mehrere Bundesländer zuständig: 1) Berlin und Brandenburg, 2) Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, 3) Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, 4) Rheinland-Pfalz und Saarland, 5) Sachsen und Thüringen. Die übrigen vier LZB sind jeweils für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen zuständig. Die LZB führen die in ihren Bereich fallenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten durch, insbesondere die Geschäfte mit dem betreffenden Land beziehungsweise den Ländern sowie mit den Kreditinstituten ihres Bereichs, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Direktoriums der Deutschen Bundesbank fallen. Die Länderregierungen haben großen Einfluss auf die Bestellung der Vorstände (regionale Exekutivorgane der Bundesbank) der LZB; die Präsidenten, die zugleich Mitglieder des Zentralbankrates sind, werden auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundespräsidenten ernannt. Die LZB wurden 1947 als öffentlich-rechtliche, selbstständige regionale Notenbankinstitute gegründet; 1948 wurde die Bank deutscher Länder als Spitzeninstitut des Zentralbanksystems errichtet. Mit ihr wurden die LZB 1957 zur Deutschen Bundesbank verschmolzen. Mit der Reform der Leitungsgremien der Deutschen Bundesbank (Bundesbankänderungsgesetz vom 23. 3. 2002) wurden die LZB in Hauptverwaltungen umbenannt. Diese werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht.

Universal-Lexikon. 2012.

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